Da ich zur Zeit gerade an einem Coversong arbeite (es handelt sich hierbei um "We Walked in Line" von Joy Division) und ich diesen auch auf mein kommendes Album packen will, kam die frage auf, ist das rechtlich in ordnung einen coversong zu veröffentlichen.... Nach etlichen stunden in foren mit "interessanten" horror geschichten bezüglich Gema, GVL und IFPI in denen es immer wieder hieß "ihr braucht UMBEDINGT die erlaubniss vom künstler und müsst gema anmelden, etc...", habe ich endlich die korrekten informationen. (Dies bezieht sich auf die "normale" veröffentlichung von cover material. Jede Internet-plattform, wie zum beispiel jamendo mit der CC lizenz haben zum teil noch andere bestimmungen.)
Hier eine zusammenfassung zusammengestellt von Jan aus dem hagenrocks.ning.com forum.
Frage: Muss ich vor einer Tonträgerherstellung den Urheber oder Verlag fragen, wenn ich ein Werk nachspiele? Antwort: NEIN. Bei der Vervielfältigung von neu eingespieltem oder nachgespieltem Repertoire aus schon veröffentlichten Werken (Coverversion) wird das Leistungsschutzrecht nicht berührt und muss somit nicht abgeklärt werden."
"Frage: Müssen bei Coverversionen die Verlage/Komponisten um Genehmigung gefragt werden? Antwort: Grundsätzlich darf jedes bereits veröffentlichte Musikstück im Original gecovert werden. Wird jedoch an der Komposition oder am Text etwas verändert, bedarf es der Genehmigung der Rechteinhaber (Urheberpersönlichkeitsrecht §12, §13, §14 UrhG). Dies betrifft auch Werkkürzungen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Rechtinhaber zu kontaktieren."
Und noch dazu, was unter einer Veränderung des Werkes verstanden wird:
"Das Urheberrechtsgesetz sagt dazu in § 3, dass Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind (...), unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird, so der Gesetzestext, nicht als selbständiges Werk geschützt. Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, so dass - etwa durch die kompositorische Veränderung oder Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage - ein neues selbständiges Werk entsteht. Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen Benutzungen eines Originalwerkes, welche die musikalische Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen und den Notentext des Originals werkgetreu übertragen. Dazu zählen in der Regel z.B. editorische Leistungen wie die Herausgabe eines vorbestehenden Musikwerkes. Auch beispielsweise die Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen, Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht als schutzfähige Bearbeitung. "
(Die vorherigen Zitate habe ich 1:1 von www.gema.de kopiert!)
Also, ganz easy, wenn ihr wirklich nur covert und das Lied nicht groß ummodelt (eine einfach als das Original zu erkennende Ska-Version würde wohl okay gehen), dann ist das kein Problem. Allerdings müsst ihr bei einer Vervielfältigung dann natürlich die GEMA-Gebühr für das Lied bezahlen, falls der Urheber/Rechteinhaber Mitglied der GEMA oder einer ihrer Partnergesellschaften ist. Das kann je nach Auflage und Verkaufspreis der CD recht teuer werden (die Berechnung ist ziemlich kompliziert, aber bei einer Auflage von vielleicht 300 Stück und einem Verkaufspreis bis 10 Euro würd ich für ein Lied schon so mit mindestens 50 Euro rechnen).
Das gilt übrigens (wichtig!!!) nicht nur für gepresste, sondern auch für selbstgebrannte CDs!
"Der Auftraggeber ist vor jeder meldepflichtigen Tonträgervervielfältigung (auch Selbstbrenner) verpflichtet, zur Repertoireprüfung eine Inhaltsmeldung der beabsichtigten Tonträgerherstellung bei der GEMA einzureichen. Aufgrund der von der Rechtssprechung der GEMA zuerkannten "GEMA-Vermutung", hat die GEMA einen hierauf gerichteten rechtlichen Anspruch. "
Ob das Lied GEMA-pflichtig bzw. der Urheber GEMA-Mitglied ist, kann man hier nachschauen (wobei ich mich nicht zu 100 % drauf verlassen würde und Gebühren auch rückwirkend erhoben werden können, wenn der Urheber in den nächsten Jahren Mitglied wird):
es ist im regelfall eigentlich nicht möglich, einen gema titel nachzuspielen und die eigene coverversion dann unter eine CC lizenz weiterzuveröffentlichen. wenn überhaupt können covers und bearbeitung nur wieder bei der gema angemeldet werden um sie kommerziell auszuwerten. es wäre auch komplett unlogisch wenn das funktioneren würde, denn so könnte man sich zu kommerziellen zwecken ja jeden titel unter den nagel reissen, und ihn unter CC (mit kommerz erlaubt) wieder in den handel bringen, ohne dass der andere komponist etwas davon sieht.
auch die sache mit dem "gebühren bezahlen" läuft in der praxis etwas anders. gebühren bezahlt man bei der gema auch für die eigenen titel, mit unterschied allerdings, dass man dann natürlich auch daran verdient, wenn vervielfältigungen oder aufführen geld einspielen. auch bezahlt das der verlag bei der gema selbst, dass was man bei der tonträgerherstellung bezahlt ist wieder etwas anderes, und auch das bezahtl man immer, auch für die eigenen werke.
übrigens, man findet heute (fast) keine madonna oder beatles-covers auf dem markt, komisch, nicht? nun, das liegt unter anderem auch daran, dass es dir im zweifelsfall nicht möglich ist, dass nicht doch irgendwo eine halbe note fehlt, und es dadurch zu einer bearbeitung wird .... insofern ist das von dir beschriebene zwar nicht falsch, aber graue theorie. selbst zu beweisen, dass es eine schutzfähige eigenständige bearbeitung ist, ist schwer, wenn der urheber nicht will dass du ihn bearbeitest.